Beförderung und Stellenbesetzung

Beförderung

Unter Beförderung ist rechtlich die Verleihung eines neuen Amts in einer höheren Besoldungsgruppe mit einer anderen Amtsbezeichnung zu verstehen. Die Beförderung ist ein rechtsgestaltender, form- und mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Daher ist auch bei der Beförderung des Beamten eine förmliche Ernennung (§ 8 BeamtStG) erforderlich. Die weiteren Voraussetzungen für die Beförderung finden sich an etlichen Stellen im Bundesrecht (§ 22 BBG) oder Landesrecht (z.B. Art. 17 BayBG).

Stellenbesetzung

Grundsätzlich hat ein Beamter zunächst keinen "Anspruch auf Beförderung". Dennoch kann ein Dienstherr nicht wahllos Beförderungsplanstellen besetzen. Das bedeutet, dass der Dienstherr bei der Auswahl des zu befördernden Beamten eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung treffen muss, die sich (ausschließlich !) nach den Prinzipien von Leistung, Eignung und Befähigung nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz richtet.

Ist der nicht zum Zuge gekommene Beamte mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, greift der sogenannte Konkurrentenschutz. Im Rahmen eines Konkurrentenverfahren wird dann geprüft und entschieden, ob die Entscheidung des Dienstherrn rechtmäßig war oder nicht.

Hier ist es in unserer Beratungspraxis wichtig, dass der Beamte sich aktiv darum bemüht, in einem Auswahlverfahren nicht übersehen und - egal ob er erfolgreich ist oder gerade nicht - zuverlässig und zeitnah über den Ausgang des Verfahrens unterrichtet wird, damit er seine Rechte auch wahrnehmen kann. Es gelten hier regelmäßig sehr kurz bemessene Fristen, innerhalb derer der Beamte eine Auswahlentscheidung angreifen muss.

 

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Rechtsanwalt Florian S. Gottlieb
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