Disziplinarverfahren

Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist der Verdacht, dass der Beamte innendienstlich oder auch außerdienstlich eine Dienstpflichtverletzung begangen haben könnte.

Das Gesetz sieht dabei zwei Möglichkeiten vor: Die Einleitung von Amts wegen (§ 17 BDG für Bundesbeamte bzw. Art. 19 BayDG für Bayerische Landesbeamte) und die Einleitung auf Antrag des Beamten (§ 18 BDG bzw. Art. 20 BayDG). In der überwiegenden Mehrheit der Fälle erfolgt die Einleitung des Verfahrens von Amts wegen, nicht selten aufgrund eines vorangegangenen Strafverfahrens oder Bußgeldverfahrens gegen den Beamten. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass die Einleitung des Verfahrens für den Dienstherrn zwingend ist, sobald Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens vorliegen. Dies soll auch dem Schutz des Beamten dienen, indem die Vorwürfe nicht "hinter seinem Rücken" verbreitet, sondern in einem ordentlichen Verfahren aufgeklärt werden, in dem ihm auch Rechte zustehen.

Nach Abschluss der Ermittlungen wird das behördliche Disziplinarverfahren entweder eingestellt, es wird eine Disziplinarmaßnahme erlassen oder die Disziplinarklage gegen den Beamten mit dem Ziel der Degradierung oder Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

Aktuelle Beiträge und Urteile

Einbehalt von Bezügen im Disziplinarverfahren

Die Frage nach der angemessenen Alimentierung des Beamten im Disziplinarverfahren ist ein häufiges Thema in der anwaltlichen Beratungspraxis. Mit dieser Frage hat sich erst kürzlich wieder der bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung (BayVGH Beschl. v. 24.01.2013, Az. 16a DS 12.2337) auseinandergesetzt.

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Rechtsanwalt Florian S. Gottlieb
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