Alle dienstlichen Beurteilungen in Bayern rechtswidrig?
von Florian S. Gottlieb
Das Bundesverwaltungsgericht hat aktuell eine dienstliche Beurteilung unter Anderem mit der Begründung aufgehoben, dass die Grundlagen für die Beurteilung nicht in einer Rechtsnorm geregelt sind (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.07.2021, Az. 2 C 2.21). Reine Verwaltungsvorschriften reichen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus. Dies betrifft vermutlich auch die Beurteilungen Bayerischer Landesbeamter.
Doch was hat es damit auf sich?
Zunächst hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die streitgegenständliche Anlassbeurteilung einer Kommunalbeamtin aus Rheinland-Pfalz aufgehoben wird und neu erstellt werden muss. Dies ist regelmäßig die Folge einer rechtswidrig zustande gekommenen Beurteilung.
Die Kritik des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich nun aber auch dagegen, dass im Landesrecht von Rheinland-Pfalz keine Regelung von Rang eines Gesetzes zum Zustandekommen und Inhalt von dienstlichen Beurteilungen existiert.
Damit wäre die Parallele zu Bayern geschlagen: Auch im Bayerischen Landesrecht ist das Beurteilungswesen ausschließlich auf Ebene von Verordnungen geregelt.
Wie sieht es im Bundesrecht aus?
Bei Bundesbeamten ist die Situation vermutlich anders: § 21 Bundes-Beamtengesetz (BBG) wurde am 28.06.2021 geändert und ermächtigt nun ausdrücklich den Gesetzgeber, bestimmte Aspekte des Beurteilungswesens durch Verordnungen zu regeln. Ob dies ausreicht? Man darf gespannt sein, insbesondere aufgrund der zeitlichen Nähe der Änderung des BBG zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts...
Was soll ich als Beamter tun, wenn ich mit meiner dienstlichen Beurteilung nicht einverstanden bin?
Zunächst sollte jede Beurteilung darauf überprüft werden, ob sie rechtmäßig ist. Häufig finden sich in Beurteilungen noch andere rechtliche Fehler. Grundsätzlich eröffnet aber die Entscheidung des BVerwG die Möglichkeit, jede aktuelle Beurteilung auch mit der Begründung anzufechten, sie sei ohne ausreichende rechtliche Grundlage zustande gekommen.
Dennoch sollten Sie bedenken: Alleine mit dieser Argumentation werden Sie eine Aufhebung Ihrer Beurteilung vermutlich nicht erreichen können, denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung auch deutlich gemacht, dass "eine hinter diesen Anforderungen zurückbleibende Rechtslage für einen Übergangszeitraum hinzunehmen" ist. Wie lange dieser Übergangszeitraum sein soll und ob beispielsweise die Neuregelung des BBG auch die Zustimmung des Bundesverwaltungsgerichts finden wird, ist momentan völlig offen.