Ungleichbehandlung von eingetragener Lebensgemeinschaft und Ehe beim Familienzuschlag verfassungswidrig

von Florian S. Gottlieb

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Besserstellung verheirateter Beamter im Vergleich zu in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten im Hinblick auf den Familienzuschlag gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt (Beschluss vom 19.06.2012, Az. 2 BvR 1397/09).

Dem Beschluss lag eine Verfassungsbeschwerde eines seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten zu Grunde. Dieser hatte 2003 einen Antrag auf Gewährung des Familienzuschlags in Stufe 1 gestellt, welcher vom Dienstherren abgelehnt worden ist. Nachdem seine gegen die Ablehnung gerichtete Klage vor den Verwaltungsgerichten fehlgeschlagen war, erhob der Kläger die Verfassungsbeschwerde.

Während des Verfahrens wurde die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft im Bundesbesoldungsgesetz BBesG rückwirkend zum 1.1.2009 beseitigt, so das das Bundesverfassungsgericht lediglich noch über den Zeitraum zwischen 2001 und 2009 entschieden hat.

Die Entscheidung ist dennoch von Bedeutung: Das Bundesverfassungsgericht hat sich eingehend mit dem Sinn und Zweck des Familienzuschlag gemäß § 40 BBesG auseinandergesetzt. Die Kernaussagen der Entscheidung sind, dass alleine der besondere verfassungsmäßige Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz eine Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht rechtfertigt. Ferner führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass dem ehegattenbezogenen Anteil des Familienzuschlags eine "soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion" zukommt: Der Familienzuschlag soll faktisch Mehrbedarfe verheirateter Beamter im Vergleich zu ledigen Beamten ausgleichen. Das Bundesverfassungsgericht sieht keine Hinweise dafür, dass diese Mehrbedarfe nicht auch bei in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten bestehen.

Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, Beamtinnen/en in eingetragener Lebenspartnerschaft den Familienzuschlag gegebenenfalls rückwirkend ab 1.8.2001 zu bezahlen, sofern dieser rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Hiervon betroffene Beamtinnen/e sollten nun überprüfen, wann sie Anträge gestellt und Bescheide erhalten haben. Bei Zweifeln bezüglich des Bestehens des Anspruchs oder des Anspruchszeitraums sollten Beamtinnen/e weitere Erkundigungen bei ihrem Dienstherrn oder einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens einholen.

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