Disziplinarmaßnahme Bezügekürzung - Wieviel und wie lange?

von Florian S. Gottlieb

Nach Art. 9 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG, für Bayerische Landesbeamt*innen) bzw. § 8 Bundes-Disziplinargesetz (BDG, für Bundesbeamt*innen) kann am Ende eines Disziplinarverfahrens als Disziplinarmaßnahme eine Bezügekürzung ausgesprochen werden.

Der Zeitraum für die Bezügekürzung beträgt maximal 3 Jahre, beginnend mit dem Folgemonat der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung.

 

Beispiel: Disziplinarverfügung vom 16.07.2021, zugestellt am 19.07.2021, Unanfechtbarkeit 1 Monat nach Zustellung 19.08.2021, Beginn der Bezügekürzung ab September 2021.

 

Die Höhe der Bezügekürzung beträgt maximal ein Fünftel der Brutto-Bezüge, aber die ständige Rechtsprechung hat abhängig von der Laufbahn (in Bayern Qualifikationsebene) des Beamten sog. Regelkürzungssätze entwickelt:

Der Kürzungsbruchteil im Fall einer Gehaltskürzung ist bei Beamten des

- einfachen Dienstes regelmäßig auf ein Fünfundzwanzigstel, bei Beamten des

- mittleren Dienstes regelmäßig auf ein Zwanzigstel und bei Beamten des

- gehobenen und höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig auf ein Zehntel

festzusetzen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, wonach der Kürzungsbruchteil in der Regel einheitlich ein Zwanzigstel beträgt). Sie finden die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2001 unter dem Aktenzeichen 1 D 29/00 derzeit leider nicht im Volltext im Internet veröffentlicht. Daher möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen.

Die Regelkürzungssätze liegen damit deutlich unter dem Höchstsatz von ein Fünftel. Jede Disziplinarverfügung sollte im Hinblick auf die richtige Anwendung des Zeitraums der Bezügekürzung, wie auch auf die Höhe des Kürzungssatzes sorgfältig überprüft werden.

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