Grenzen der Anrechnung von Renten auf die Versorgung
von Florian S. Gottlieb
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 06.12.2017 der Popularklage unseres Mandanten stattgegeben und festgestellt, dass die Anrechnung von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung nach Art 85. Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BayBeamtVG gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Die Regelung des Art 85. Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BayBeamtVG darf seitdem keine Anwendung mehr finden.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof führt dazu aus, dass die in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG vorgesehene Anrechnung von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung auf die Versorgungsbezüge der Beamten die durch das Alimentationsprinzip (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV) vorgegebenen Grenzen überschreitet. Hat die öffentliche Hand zum Aufbau solcher Leistungen keine Mittel beigetragen, fehlt es an sachlichen Gründen, die eine Anrechnung rechtfertigen würden.
Die öffentliche Hand kann sich hinsichtlich ihrer Alimentationspflicht grundsätzlich nicht dadurch entlasten, dass sie den Beamten auf Einkünfte verweist, die er von privater Seite erhält. Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte kann der Gesetzgeber nur zulas- sen, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Die Kürzung von Versorgungsbezügen durch die Anrechnung der aus einer öffentlichen Kasse fließenden Rente ist als sachlich gerechtfertigt anerkannt. Hierzu zählen vor allem die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie nicht auf einer überwiegend durch den Arbeitnehmer finanzierten freiwilligen Weiter-, Selbst- oder Höherversicherung beruhen.
Dieser Fallgruppe gleichgestellt sind auch Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Die in Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr 5 BayBeamtVG geregelte Anrechnung von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung auf die Versorgungsbezüge von Beamten überschreitet jedoch die aufgrund des Alimentationsprinzips (Art. 95 Abs. 1 S. 2 BV) vorgegebenen Grenzen, da von der Anrechnung Versorgungsleistungen erfasst werden, die - auch ohne jegliche Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn - aus diesen Kassen stammen.
Damit bleibt die Thematik, welche Einkünfte auf die Versorgungsbezüge des Beamten angerechnet werden können und welche außen vor bleiben müssen, rechtlich spannend (BayVerfGH v. 06.12.2017, Az. Vf. 15-VII-13).