Amtsangemessene Beschäftigung und Dienstposten
Jeder Beamte/in hat einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG herleitet. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung kommt immer dann zum Tragen, wenn der Aufgabenbereich eines Beamten neu zugeschnitten wird. Also vor allem im Rahmen von Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen oder Zuweisungen.
Erfahrungsgemäß gilt es hier, sich möglichst rasch gegen eine unterwertige Beschäftigung zu wehren. Die Ansprüche sind jedoch nicht immer leicht durchsetzbar: Der Frage, ob eine unterwertige Beschäftigung vorliegt, ist nämlich die Frage vorgelagert, ob der Beamte einen Anspruch auf die Bewertung seiner Stelle innehat. Hier lauern bereits die ersten Fallstricke. Die Frage der Bewertung einer Stelle, d.h. die Zuordnung eines bestimmten statusrechtlichen Amtes zu einer Besoldungsgruppe, unterliegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nämlich der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherren. Zusammenfassend ist daher zunächst häufig zu prüfen, ob der Dienstherr sich bei der Bewertung der Stelle von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Erst wenn dies der Fall ist, kommt der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zum Tragen.
Die Frage nach der amtsangemessenen Beschäftigung stellt sich derzeit besonders häufig bei Beamten, die den Nachfolgeunternehmen von Post, Bahn und Telekom zugewiesen und zu Vivento versetzt worden sind.
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