Ruhegehalt und Ruhegehaltssatz

Das Ruhegehalt eines Beamten bestimmt sich in seiner Höhe nach dem erreichten Ruhegehaltssatz. Zur Ermittlung des Ruhegehaltssatzes werden zunächst die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten des Beamten ermittelt und addiert. Diese Jahreszahl wird sodann mit einem jährlichen Ruhegehaltssatz von 1,79375 v.H. multipliziert (siehe § 14 BeamtVG für Bundesbeamte und Art. 26 BayBeamtVG für Bayerische Landesbeamte). Der höchste Ruhegehaltssatz, den ein Beamter erreichen kann beträgt 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge, dies ist der sog. Ruhegehaltshöchstsatz, der rechnerisch nach genau 40 Dienstjahren erreicht wird.

Ist der erreichte Ruhegehaltssatz so niedrig, dass der Beamte hiervon nicht angemessen leben kann, greift die sog. Mindestversorgung. Hierbei kommt entweder - je nachdem was höher ist - ein Ruhegehaltssatz von 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge oder in Bayern von 65,5 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Besoldungsstufe A3 zur Anwendung (Art. 26 Abs 5 BayBeamtVG). Das sog. Mindestruhegehalt beträgt aktuell (2020) knapp 1.700 EUR / Monat brutto.

Im Falle der vorzeitigen Ruhestandsversetzung wird der Ruhegehaltssatz noch um verschiedene Ab- und Zuschläge angepasst. Die Berechnung ist häufig nicht leicht nachvollziehbar, insbesondere wenn verschiedene Anrechnungsvorschiften hinzukommen.

Praxistipp: Unter bestimmten Voraussetzungen können Beamte, die vor Erreichen der regulären Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden (z.B. wegen Dienstunfähigkeit) eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beantragen. Die entsprechenden Regelungen finden Sie in § 14a BeamtVG für Bundesbeamte bzw. Art. 27 BaybeamtVG für Bayerische Landesbeamte. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass die Erhöhung aktiv von dem Beamten beantragt werden muss. Wird der Antrag vor oder innerhalb von 3 Monaten nach der Ruhestandsversetzung gestellt, dann wird die Erhöhung ab der Ruhestandsversetzung (ggf. rückwirkend) berechnet. Ansonsten erst ab dem Beginn des Antragsmonats! Bitte prüfen Sie daher rechtzeitig, ob sich ein entsprechender Antrag, der auch mit Nachteilen verbunden sein kann, für Sie lohnt und lassen Sie sich ggf. hierzu beraten.

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Rechtsanwalt Florian S. Gottlieb
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