Die Besoldung

Dem Beamten steht aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ein Anspruch auf einen angemessenen Lebensunterhalt zu. Hierbei ist es wichtig zu verstehen, dass sich die Höhe der Besoldung stets nach dem verliehenen Amt im statusrechtlichen Sinne bemisst, und nicht nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

Grundgehalt

Das Grundgehalt bildet den Hauptbestandteil der Besoldung und wird monatlich im Voraus gezahlt. Das verliehene Amt bestimmt zunächst, nach welcher Besoldungsordnung das Grundgehalt bemessen wird. Es existieren folgende Besoldungsordnungen:

- Besoldungsordnungen A und B gelten für Beamte, soweit sie nicht in der Rechtspflege, Lehre (Staatsanwälte, Richter, Hochschullehrer) oder als Soldat tätig sind. Die Besoldungsordnung A umfasst die Besoldungsgruppen A2 bis A16. Das Grundgehälter innerhalb dieser Besoldungsgruppen steigen mit dem Dienstalter an. Die Besoldungsordnung B gilt nur für Spitzenbeamte des Bundes und des Freistaats Bayern.

- Die Besoldungsordnung C gilt für Hochschullehrer und umfasst die Besoldungsgruppen C1 bis C4. Die Besoldungsordnung C wurde zum Stichtag 31.12.2005 durch die Besoldungsordnung W ersetzt. Die Amtsangemessenheit der Besoldung in der Besoldungsordnung W ist noch immer umstritten; hierbei spielen insbesondere die Dauer und Höhe von Leistungsbezügen sowie die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge eine Rolle.

- Die Besoldungsordnung R gilt für Staatsanwälte und Richter und umfasst die Besoldungsgruppen R1 bis R10.

Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter erhalten Anwärterbezüge, deren Grundbetrag sich an der Besoldungsgruppe orientiert, die dem Eingangsamt der Laufbahn des Anwärters zugeordnet ist.

Familienzuschlag

Der Familienzuschlag wird zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt. Die Höhe des Familienzuschlags orientiert sich am Familienstand und der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder. Verheiratete erhalten den Familienzuschlag der Stufe 1. Sind beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt oder versorgungsberechtigt, können sie den Zuschlag der Stufe 1 sowie den kinderbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags nur einmal erhalten (für Verheiratete jeweils zur Hälfte).

Neben Grundgehalt und Familienzuschlag gibt es im Einzelfall noch weitere Zulagen (zum Beispiel Ausgleichszulagen, Vertreterzulage, Zulagen für besondere Erschwernisse, Dienst zu ungünstigen Zeiten, Wechselschichtzulage).

Aktuelle Beiträge und Urteile

Ungleichbehandlung von eingetragener Lebensgemeinschaft und Ehe beim Familienzuschlag verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Besserstellung verheirateter Beamter im Vergleich zu in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten im Hinblick auf den Familienzuschlag gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt (Beschluss vom 19.06.2012, Az. 2 BvR 1397/09).

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Rechtsanwalt Florian S. Gottlieb
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