Dienstfähigkeit und Dienstunfähigkeit
Bei der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit geht es ums die Frage der gesundheitlichen Eignung des Beamten. Diese umfasst sowohl die körperliche als auch die psychische Gesundheit.
Dienstfähigkeit
Die Dienstfähigkeit lässt sich in folgende Bereiche unterteilen:
- Vollzugsdienstfähigkeit / besondere Dienstfähigkeit
Diese gilt für Beamte im Strafvollzug, Feuerwehrbeamte oder auch Polizeivollzugsbeamte, da diese besondere Anforderungen in körperlicher und psychischer Hinsicht mit sich bringen müssen um die Einung zum Dienst zu erreichen.
- Allgemeine Dienstfähigkeit bzw. begrenzte Dienstfähigkeit
Hierbei handelt es sich um eine Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst nach §26 BeamtenStG i.V.m §44 BBG (Bundesbeamte) bzw. Art. 65 BayBG (Bayerische Landesbeamte). Bei begrenzter Dienstfähigkeit soll der Beamte mit verminderter Stundenzahl beschäftigt werden, §27 BeamtenStG i.V.m. § 45 BBG (Bundesbeamte).
Dienstunfähigkeit
Immer wieder und - gefühlt - tendenziell häufiger begegnet uns in der anwaltlichen Beratung und Vertretung die Problematik ob ein Beamter dienstunfähig ist oder nicht. Ausschlaggebend hierfür ist zunächst und in aller erster Linie die Einschätzung des Amtsarztes.
Dienstunfähig ist ein Beamter, wenn er aufgrund seiner gesundheitlichen oder körperlichen Verfassung auf Dauer nicht dazu geeignet ist die Dienstpflichten gegenüber dem Dienstherrn zu erfüllen, wie sich § 26 BeamtStG entnehmen lässt. Von der Dienstunfähigkeit umfasst sind auch ein Krankheitsausfälle bei dem innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate kein Dienst durch den Beamten verrichtet werden kann und zudem keine Aussicht besteht, dass innerhalb der kommenden 6 Monate die volle Dienstfähigkeit des Beamten wieder erreicht wird. Dienstunfähige Beamte werden nahezu automatisch in den Ruhestand versetzt.
Von einer Versetzung in den Ruhestand kann lediglich im Ausnahmefall abgesehen werden, wenn es für den Beamten eine anderweitige Verwendung gibt, vgl. § 26 Abs. 2 BeamtStG. Dies ist der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt übertragen werden kann.
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