Suspendierung bzw. vorläufige Dienstenthebung
Von einer Suspendierung bzw. vorläufigen Dienstenthebung spricht man, wenn der Beamten bereits während des laufenden Disziplinarverfahrens seine Dienstgeschäfte nicht mehr ausüben darf. Rechtsgrundlage ist § 38 BDG für Bundesbeamte bzw. Art. 39 BayDG für Bayerische Landesbeamte. Die Suspendierung ist eine sehr gravierende Maßnahme und muss daher durch die Disziplinarbehörde gesondert erlassen und besonders begründet werden. Eine Suspendierung ist nur dann zulässig, wenn die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass der Beamte voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird bzw. als Ruhestandsbeamter die Aberkennung der Ruhegehalts droht.
Die Suspendierung geht in der Regel einher mit dem Einbehalt eines Teils der Dienstbezüge des Beamten.
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
Die Entlassung bzw. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird auch als "Höchstmaßnahme" bezeichnet. Die Entlassung kann nur nach vorhergehender Disziplinarklage des Dienstherrn durch ein Gericht mittels Urteil verhängt werden (§ 10 BDG für Bundesbeamte bzw. Art. 11 BayDG für Bayerische Landesbeamte). Achtung: Dies kann in anderen Bundesländern z.B. Baden-Württemberg anders geregelt sein!
Die Entlassung erfolgt nur dann, wenn das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beamten aufgrund der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung endgültig zerstört ist - der Beamte ist also objektiv untragbar geworden.
Der Beamte verliert mit der Entlassung sowohl seine Dienstbezüge nebst Beihilfeansprüchen, als auch seine spätere Versorgung. Allerdings kann dem Beamten, wenn er "würdig und bedürftig" ist übergangsweise ein sog. Unterhaltsbeitrag für eine Dauer von maximal 6 Monaten und in Höhe von maximal 50% der früheren Dienstbezüge gewährt werden. Außerdem wird die Altersversorgung des Beamten durch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt.
Das Gegenstück zur Entfernung ist für den bereits im Ruhestand befindlichen Beamten die Aberkennung des Ruhegehalts.
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