Dienstunfall und Unfallfürsorge

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Hinsichtlich der Unfallfürsorgeleistungen, die ein verunfallter Beamter erhalten kann ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um einen einfachen oder einen qualifizierten Dienstunfall gehandelt hat. Ein qualifizierter Dienstunfall, auch Einsatzunfall genannt, liegt nach § 37 BeamtVG bzw. Art. 54 BayBeamtVG vor, wenn sich der Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Außerdem liegt ein qualifizierter Dienstunfall vor, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen tätlichen rechtswidrigen Angriff oder außerhalb des Dienstes durch einen sog. Vergeltungsangriff einen Dienstunfall erleidet.

Besondere Schwierigkeiten bereiten in der rechtlichen Praxis immer wieder die zweistufigen Meldefristen: Nach § 45 BeamtVG bzw. Art. 37 BayBeamtVG muss ein Dienstunfall innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach dem Dienstunfall bei der zuständigen Dienstunfallstelle gemeldet werden. Wurde diese Frist versäumt, wird es eng: Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

Hier begegnen uns immer wieder Fälle, in denen beispielsweise zunächst keine gravierenden Unfallfolgen aufgetreten sind und daher keine förmliche Meldung erfolgte oder der Unfall aus Sicht des Beamten dem Dienstherrn bereits "allgemein bekannt" war. Ferner treten immer wieder Fälle auf, in denen sich gravierende Erkrankungen, die auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, erst Jahre später zeigen bzw. diagnostiziert werden, allen voran die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). In diesen Fällen ist stets sorgfältig zu prüfen, wann der Beamte erstmals selbst von seiner Krankheit erfahren hat und diese an den Dienstherrn melden konnte.

 

Aktuelle Beiträge und Urteile

CoViD-19-Infektion als Dienstunfall einer Lehrerin

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit seinem Urteil vom 04.10.2022 (Az. B 5 K 21.909) festgestellt, dass die CoViD-19-Infektion einer Lehrerin kein Dienstunfall ist.

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