Überblick über die Disziplinarmaßnahmen
Welche Arten von Disziplinarmaßnahmen durch den Dienstherren verhängt werden dürfen, ist im Bayerischen Disziplinargesetz (BayDG - für Beamte des Freistaats Bayern) bzw. im Bundesdisziplinargesetz (BDG - für Bundesbeamte) abschließend geregelt. Andere "Disziplinarmaßnahmen" sind unzulässig.
Es handelt sich hierbei um folgende Maßnahmen, welche aufsteigend nach dem Grad ihrer Schwere aufgeführt sind:
> Verweis (§ 6 BDG bzw. Art. 7 BayDG)
> Geldbuße (§ 7 BDG bzw. Art. 8 BayDG)
> Bezügekürzung (§ 8 BDG bzw. Art. 9 BayDG)
> Zurückstufung bzw. Degradierung (§ 9 BDG bzw. Art. 10 BayDG)
> Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG bzw. Art. 11 BayDG)
Gegen Beamte im Ruhestand kann auf folgende Disziplinarmaßnahmen erkannt werden:
> Kürzung des Ruhegehalts (§ 11 BDG bzw. Art. 12 BayDG)
> Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 BDG bzw. Art. 13 BayDG)
Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden.
Aktuelle Beiträge und Urteile
Disziplinarmaßnahme Bezügekürzung - Wieviel und wie lange?
Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Regelkürzungssätze liegen deutlich unter dem Höchstsatz von ein Fünftel. Jede Disziplinarverfügung sollte im Hinblick auf die richtige Anwendung des Zeitraums der Bezügekürzung, wie auch auf die Höhe des Kürzungssatzes sorgfältig überprüft werden.
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