Hinzuverdienst, Anrechnungs- & Ruhensvorschriften
Die Versorgung des Beamten unterliegt zahlreichen Vorschriften zum Hinzuverdienst, zur Anrechnung und zum Ruhen bei verschiedensten Arten von Einkünften.
So regeln beispielsweise Art. 83 BayBeamtVG (§ 53 BeamtVG) das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen und Art. 85 BayBeamtVG (§ 55 BeamtVG) das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten.
Die entsprechenden Vorschriften sind meist sehr umfangreich und kompliziert; dennoch treffen den Beamten umfassende Anzeigepflichten (Art. 10 BayBeamtVG bzw. § 62 BeamtVG) und es kommt immer wieder zu Aufhebungs- und Rückforderungsverfahren.
Aktuelle Beiträge und Urteile
Grenzen der Anrechnung von Renten auf die Versorgung
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 06.12.2017 festgestellt, dass die Anrechnung von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung nach Art 85. Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BayBeamtVG gegen die Bayerische Verfassung verstößt.
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