Ernennung des Beamten
Das Beamtenverhältnis wird stets durch einen Verwaltungsakt begründet. Die grundlegenden Regelungen hierzu finden sich in Art. 33 Grundgesetz. Demnach kann jeder Deutsche in das Beamtenverhältnis berufen werden. Hierbei ist ausschließlich das Leistungsprinzip maßgeblich (vgl. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz), d.h. dass der Zugang zum öffentlichen Dienst ausschließlich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig ist.
Es können unterschiedliche Arten von Beamtenverhältnissen begründet werden:
> Beamter auf Lebenszeit (der Regelfall)
> Beamter auf Zeit (Ernennung auf bestimmte Dauer)
> Beamter auf Probe (nach der Ausbildung zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit)
> Beamter auf Widerruf (etwa während des Vorbereitungsdienstes)
> Ehrenbeamter (z.B. ehrenamtliche Bürgermeister)
Die rechtliche Stellung des Beamten ist von verschiedenen gegenseitigen Pflichten gekennzeichnet:
Der Beamte unterliegt einer Dienst-und Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn; dieser steht spiegelbildlich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber. Elemente der Dienst- und Treuepflicht sind etwa die Verpflichtung des Beamten, über die dienstliche Kenntnisse Verschwiegenheit zu wahren, Nebentätigkeiten anzuzeigen und ggf. genehmigen zu lassen sowie kein Geld oder geldwerte Geschenke anzunehmen. Unter die Fürsorgepflicht des Dienstherrn fallen beispielsweise die Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation (Besoldung, Versorgung), das Recht auf Urlaub, auf Beihilfe sowie Unfallfürsorge.
In der Praxis ergeben sich bereits bei der Ernennung immer wieder Probleme:
Etwa dann, wenn Bewerber trotz Bestehens einer Anstellungsprüfung nicht übernommen werden oder wenn die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers im Streit steht (z.B. bei Übergewicht).
Aktuelle Beiträge und Urteile
BayVGH: Übernahme in das Beamtenverhältnis trotz Adipositas
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass allein das Vorliegen einer Adipositas Grad I (BMI zwischen 30 bis 34,9 kg/m²) nicht die Prognose mangelnder gesundheitlicher Eignung bei der Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit rechtfertigt (BayVGH Beschl. v. 13.04.2012, Az: 3 BV 08.405).
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