Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 06.12.2017 festgestellt, dass die Anrechnung von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung nach Art 85. Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BayBeamtVG gegen die Bayerische Verfassung verstößt.